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Im folgenden haben wir einige Informationen zum Verkehrsrecht zusammengefaßt. Insbesondere zu den Schwerpunkten Verkehrsunfall, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Strafrecht. Weitere Informationen (bspw. zum Autokauf) werden folgen.
Verkehrsunfall
Wesentlich ist es hier, bereits am Unfallort die ersten Maßnahmen zu ergreifen.
1. Unfallstelle sichern, Polizei und erforderlichenfalls einen Rettungswagen rufen. 2. Keinesfalls ein Schuldanerkenntniss abgeben! Ihre Versicherung könnte evtl. Regress fordern. 3. Zeugen sichern. Dieses mag im Falle von Verletzungen zynisch klingen, die Erfahrung zeigt aber, daß es öfter als man denkt unbedingt erforderlich ist. 4. Nichts vor Eintreffen der Polizei verändern. Gegebenenfalls Fotos anfertigen, soweit eine Kamera vorhanden ist. Eine preiswerte Einwegkamera im Handschuhfach ist daher zu empfehlen. 5. Unfallbericht schreiben und Unfallskizze anfertigen. Den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kfz-Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners erfragen und notieren. Bei ausländischen Kfz die sog. Grüne Versicherungskarte geben lassen. 6. Soweit sich die Versicherung des Unfallgegners meldet, keine Vereinbarungen mit dieser über die Wahl der Werkstatt oder die Einschaltung eines bestimmten Sachverständigen treffen. Hier können Sie selber wählen und müssen sich daher nicht darauf einlassen, daß die Versicherung einen Sachverständigen oder eine Reparaturwerkstatt eigener Wahl benennt.
Wichtig zu wissen ist, daß die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in der Regel von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden, soweit der Unfallgegner das Verschulden an dem Unfall trägt. Bei eigenem, teilweisen Verschulden kommt eine bestehende Rechtsschutzversicherung hierfür auf.
Auch die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten muss die Versicherung des Unfallgegners bei Verschulden übernehmen. Soweit es sich um einen Bagatellschaden handelt und dieses erkennbar war, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. Die Grenze eines Bagatellschadens ist bei € 600,00 - € 750,00 zu sehen. In diesem Fall bietet es sich an, den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt nachzuweisen und entsprechend abzurechnen.
Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung einer Werkstatt allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens resp. Kostenvoranschlages fiktiv geltend machen und bspw. Ihr Fahrzeug selber reparieren. Die enthaltene Mehrwertsteuer bekommen Sie dann allerdings nicht erstattet. Diese wird lediglich bei Vorlage einer entsprechenden Rechnung erstattet.
Sie können einen Mietwagen nehmen oder den sog. Nutzungsausfall geltend machen. Bei einer Mietwageninanspruchnahme sollten Sie einen klassentieferen (besser 2 Klassen tiefer) Wagen anmieten, um Einwendungen der gegnerischen Versicherung wegen ersparter Eigenkosten zu verhindern. Bei Anmietung eines Mietwagens ist generell zu beachten, daß diese regelmäßig zum sog. Unfallersatzwagentarif vermietet werden. Dieser Tarif liegt je nach Vermieter teilweise beträchtlich über den Normaltarifen. Nach neuester Rechtsprechung des BGH muß die gegnerische Versicherung diesen Betrag nicht unbedingt in der Höhe übernehmen. Daher ist hier äußerste Vorsicht geboten, um nicht auf anteiligen Kosten hängen zu bleiben. Die Dauer der Inanspruchnahmemöglichkeit eines Mietwagens ergibt sich regelmäßig aus dem Sachverständigengutachten. Üblicherweise beträgt die sog. Wiederbeschaffungsdauer bei Totalschäden etwa 12 Kalendertage. Umfangreiche Reparaturen nehmen häufig 5 – 6 Arbeitstage in Anspruch.
Bei einer Verletzung aufgrund des Unfalls haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und gegebenenfalls sog. vermehrte Bedürfnisse (bspw. Umschulungskosten, orthopädische Hilsmittel). Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende Personenschaden ist das sogenannte „Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS-Syndrom)“, auch „Schleudertrauma“ genannt. Die Schmerzen treten hierbei teilweise erst 24 Stunden nach dem Unfall auf. Bei einem einfachen HWS-Syndrom mit einer etwa einwöchigen Arbeitsunfähigkeit beträgt ein angemessenes Schmerzensgeld etwa € 200,00.
Bei einem teilweise selbst- und fremdverschuldeten Verkehrsunfall besteht für vollkaskoversicherte Geschädigte das sog. Quotenvorrecht. Dabei können Forderungen sowohl gegen die Kaskoversicherung als auch gegen den Unfallgegner resp. dessen Versicherung geltend gemacht werden. Die Berechnung ist sehr kompliziert. Beispielsweise kann man trotz teilweiser eigener Verursachung des Unfalls dennoch die gesamte Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung von dem Unfallgegner erstattet bekommen. Weiterhin sind andere Schäden, wie bspw. der Nutzungsausfall oder der Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung teilweise von der Gegenseite zu übernehmen.
Bußgeldsachen
Das Bußgeldverfahren ist das Verfahren zur Ahndung von Rechtsverstößen, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als Straftaten. Wer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht, handelt zwar rechtswidrig, er macht sich aber nicht strafbar und ist folglich keinesfalls vorbestraft.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden. Soweit Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid binnen der Frist von 14 Tagen ab Zustellung erhoben wird, erfolgt die Abgabe an die Staatsanwaltschaft und weitergehend dann an das zuständige Amtsgericht.
Geldbußen sind gemäß § 17 OWiG unter Beachtung der festgesetzten Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5 – 500 € für fahrlässiges und max. 1.000 € für vorsätzliches Handeln. Für Verkehrsverstöße werden Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen, sofern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt und eine Geldbuße von mindestens 40 € oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Bei Erreichen von 8 Punkten erfolgt eine Verwarnung, bei Erreichen von 14 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und ein Hinweis auf eine verkehrspsychologische Beratung erteilt. Soweit der Betroffene der Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar nicht nachkommt, ist die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde zu entziehen. Bei einem Punktestand von 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ausnahmen hiervon bestehen bspw. bei einem sogenannten atypischen Erreichen der jeweiligen Punktegrenze.
Die geltenden Regelsätze gehen von einer fahrlässigen Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Voreintragungen des Betroffenen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände (bspw. Vorsatz) werden durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes berücksichtigt. Fahrverbote werden für die Dauer von 1 – 3 Monaten ausgesprochen. Mit einem Fahrverbot muß rechnen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h oder außerorts um mehr als 40 km/h überschreitet. Solche Verstöße qualifiziert die Bußgeldkatalogverordnung als besonders grob. Wer innerhalb eines Jahres zweimal oder öfter mehr als 25 km/h zu schnell war, gilt als beharrlicher Raser und muß den Führerschein ebenfalls abliefern. Außerdem wird ein Fahrverbot bei einem Verstoß gegen die Vorschrift über die 0,8 bzw. 0,5 Promille-Grenze verhängt.
Das Gericht kann u.a. dann ausnahmsweise von einem Fahrverbot absehen, wenn bspw. seine Verhängung unverhältnismäßig wäre, z.B. wenn es zur Existenzvernichtung führen würde. Hierbei reicht es nicht, daß man zur Ausübung seines Berufs auf den Führerschein dringend angewiesen ist. Es muß der Verlust des Arbeitsplatzes jedenfalls drohen (BayOblG, NZV 91, 436) bzw. sogar feststehen (OLG Düsseldorf, NZV 95, 161). Bei Selbständigen muß der Betrieb ernsthaft gefährdet sein
Eine Anfrage an das Verkehrszentralregister mit der Bitte um Auskunft ist nach derzeitigem Stand im übrigen kostenfrei.
Eine Rechtsschutzversicherung greift sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehungsweise ein (im Gegensatz zu Strafsachen)
Strafsachen
Es sollte auf jeden Fall davon absehen werden, bei der Polizei Angaben zu dem Vorwurf zu machen. Einer Vorladung durch die Polizei muß nicht Folge geleistet werden. Der Höflichkeit halber sollte man jedoch anrufen und absagen. Der Vorladung durch einen Richter, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde muß man folgen. Aussagen muss man als Beschuldigter jedoch keinesfalls machen. Dieses ist im Regelfall auch unbedingt zu empfehlen. Lediglich Angaben zu den Personalien müssen gemacht werden. Auf Gespräche mit den Beamten sollte man sich keinesfalls einlassen, da eine sog. Teileinlassung zu Ungunsten verwertet werden kann. Die Akteneinsicht erhält der Verteidiger. Hiernach sollte überlegt werden, ob eine Einlassung zu dem erhobenen Vorwurf sinnvoll ist.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Anfertigung von Fotografien oder aber eine Gegenüberstellung muss ein Beschuldigter im Bußgeld- und im Strafverfahren dulden. Auch die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Betroffene zu dulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken (Fingerprobe, Gehen auf einem Strich) besteht aber nicht. Fragen müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beantwortet werden.
Generell empfiehlt sich der Abschluß einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz, Fahrzeug- oder Fahrerrechtsschutz), da die Staatskasse die Kosten nur dann trägt, wenn ein Freispruch erfolgt. Im Falle einer Einstellung muß der Betroffene die Kosten selber tragen. Diese Kosten werden jedoch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Ebenfalls werden die Kosten übernommen, wenn es zu einer Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat kommt.
Einzelne Straftatbestände:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) § 142 StGB: Hier ist besonders darauf hinzuweisen, zunächst keinerlei Angaben zu machen und die Akteneinsicht abzuwarten. Bei Feststellung, daß man sich vorsätzlich vom Unfallort trotz Kenntnis der Umstände (Unfall, eigene Verursachung) entfernt hat, droht neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (im schlimmsten Fall) ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis für durchschnittlich 6 – 12 Monate (dieses ist unterschiedlich je nach Schwere des Falls, weiterhin ist der Gerichtsbezirk und die dortige Praxis entscheidend).
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB: Wer als Fahrzeugführer mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille teilnimmt, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 - 1,09 Promille wird bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten, eine sog. Ausfallerscheinung (bspw. Schlangenlinien, Verkehrsunfall, unsicherer Fahrweise etc.), kommt. Es droht immer der Entzug der Fahrerlaubnis. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit mit der Folge eines Fahrverbotes vor. Ab 1,6 Promille oder bei einem wiederholten Verstoß droht im Rahmen der Wiedererteilung die Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU, umgangssprachlich „Idiotentest“) durch die Verwaltungsbehörde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ersttat eine Ordnungswidrigkeit war und bereits erhebliche Zeit zurückliegt, wobei man davon ausgehen kann, daß mindestens vier Jahre verstrichen sein müssen.
Auch wenn die zweite Tat nur eine Ordnungswidrigkeit ist (also eine Alkoholisierung mit mehr als 0,5 ‰), kann die Behörde unter Umständen bereits die MPU fordern, wenn bei der zurückliegenden Ersttat eine erhebliche Alkoholisierung im Spiel war.
Steht fest oder ist es wahrscheinlich, daß die MPU absolviert werden muß, sollte man möglichst frühzeitig, am besten direkt nach der Tat mit den erforderlichen Maßnahmen beginnen. Dabei ist zu empfehlen: Umgehende und danach regelmäßige Feststellung der Leberwerte, Änderung des Trinkverhaltens sowie Absolvierung eines Vorbereitungskurses auf die MPU bei einer anerkannten Stelle (in Lüneburg bspw. die drops in der Heiligengeiststraße). Die Wiedererteilung des Führerscheins sollte zudem rechtzeitig, d.h. mindestens etwa 2 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.
Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Ab einer BAK von 1,6 Promille liegt auch hier auf jeden Fall eine Straftat nach § 316 StGB vor. Ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis droht hierbei zwar nicht (da kein Kraftfahrzeug), dieses hindert aber die Verwaltungsbehörde nicht, gegebenenfalls im Anschluß eine MPU anzuordnen.
Straßenverkehrsgefährdungen (§ 315 c StGB): Kommt es bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB, s.o.) zu einem Verkehrsunfall oder zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer Sache von bedeutendem Wert, liegt i.d.R. eine Straßenverkehrsgefährdung vor. Ebenso bei einem groben und rücksichtslosen Verstoß gegen Verkehrsregeln (die sog. 7 Todsünden). Gerade bei letzteren ist die Sache selten eindeutig. Insbesondere die Rücksichtslosigkeit ist relativ schwer nachzuweisen.
Bei Körperverletzungen (§§ 223, 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) im Straßenverkehr ist eine etwaige Mitverantwortung des Verletzten / Getöteten für die Strafbarkeit oder Strafzumessung von Bedeutung. Hier ist bspw. der Fahrradfahrer zu nennen, der nachts ohne Beleuchtung fährt und von einem Kraftfahrzeug erfaßt wird (stets zu beachten ist hier allerdings das Sichtfahrgebot welches besagt, daß man nur so schnell fahren darf, daß man innerhalb des Sichtkegels des Abblendlichtes anzuhalten in der Lage ist). Ein etwaiges Mitverschulden (etwa überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners) kann auch durch ein sog. Unfallrekonstruktionsgutachten eines speziellen Sachverständigen aufgedeckt werden.
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